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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Oehle Rohstoffverwertung Verkaufsbedingungen


I. Vertragsabschluss

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese ausdrücklich bestätigen.
2. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

II. Lieferung
1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Lieferdetails zu laufen. Die Einhaltung etwa fix vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichtigen des Bestellers voraus.
2. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Alle weiterenAnsprüche wegen Lieferverzugs gegen uns sind ausgeschlossen, sofern dieser nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Teillieferungen sind gestattet.

III. Preise und Zahlung
1. Für die Berechnung der Ware gelten die bei uns ermittelten Gewichte und Stückzahlen.
2. Auf unseren Rechnungen und Auftragsbestätigungen sind in aller Regel fixe Zahlungstermine angegeben, die den Verzug auslösen, falls sie nicht eingehalten werden. Falls kein fixer Zahlungstermin angegeben ist, tritt Zahlungsverzug spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
3. Wir berechnen als Verzugszinsen diejenigen Zinsen, die wir unserer Bank zu zahlen haben. Es bleibt uns freigestellt, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
4. Wechsel werden nur zahlungshalber nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit unter Berechnung der stets sofort und bar zu zahlenden Diskont- und Bankspesen angenommen.
5. Geht ein Wechsel oder ein Scheck des Bestellers bei uns oder einem Dritten zu Protest, so können wir sofort unsere gesamte Restforderung gegen den Besteller fällig stellen. Zu einer weiteren Belieferung sind wir in diesem Falle nur bei Vorauszahlung oder Sicherstellung unserer Forderung verpflichtet.
6. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in ordnungsgemäßem Zustand wieder gutgeschrieben.
7. Nur unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
2. Werden die gelieferten Gegenstände vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab.
4. Übersteigt die uns aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert unserer gesicherten Forderung um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Bei einem Scheck/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in sämtlichen Stufen nur dann unter, wenn der Besteller sämtlichen Verpflichtungen aus dem Scheck/Wechselverfahren nachgekommen ist.
6. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung an uns zunächst in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihrer Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmacht.

V. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Beanstandungen werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt, soweit es sich um erkennbare Mängel oder Mengenabweichungen handelt.
2. Werden Beanstandungen von uns anerkannt, so liefern wir kostenlos Ersatzware nach. Solange#uns Ersatzlieferung möglich ist, sind Ansprüche auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufes) und Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) ausgeschlossen.
3. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Ansprüche, insbesondere Ersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde oder soweit wir nicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften. Unberührt bleibt auch eine etwa gesetzliche Eintrittspflicht unsererseits aus dem Produkthaftgesetz.

VI. Schlussbestimmung
1. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.
2. Erfüllungsort für beiderseits Rechtsbeziehungen ist 78224 Singen Htwl.
3. Gerichtsstand für Vollkaufleute bei allen aus den Rechtsbeziehungen mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckklagen ist 78224 Singen Htwl. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
4. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des einheitlichen Vertragsabschlußgesetzes (EAG).
5. Sollte eine oder mehrere der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

Einkaufsbedingungen

I. Vertragsabschluss
1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Bestellungen und für alle mit uns abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.
2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

II. Preise
1. Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Die Lieferung hat an den in der Bestellung angegebenen Lieferort frachtfrei einschließlich Verpackung zu erfolgen.
2. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss werden nicht anerkannt.

III. Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit Übergabe an uns über.
2. Die von uns angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Erfüllung der Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Fixgeschäften haben wir vorstehende Rechte auch ohne Einräumung einer Nachfrist. Wir sind auch berechtigt, Teillieferungen zu behalten und im übrigen vom Vertrag zurückzutreten.
3. Bei Fixgeschäften haben wir im Fall des Verzuges das Recht ohne Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Zahlung
1. Zahlung leisten wir innerhalb 14 Tagen.
2. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Leistungen als vertragsgemäß.
3. Der Lieferant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir ein Zurückbehaltungsrecht haben, das sich auf alle Forderungen des Lieferanten an uns aus erbrachten Lieferungen und Leistungen beziehen. Wir sind auch jederzeit berechtigt Aufrechnungen zu tätigen.
4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.

V. Gewährleistung und Haftung
1. Der Liefergegenstand muss die vereinbarten Leistungen erbringen und in seiner Ausführung sowie im Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Werden Muster vorgelegt, so gelten die Eigenschaften des Musters hinsichtlich Material und Verarbeitung als zugesichert.
2. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen oder mängelfrei neu zu liefern. Für Neulieferungen gelten gleichfalls unsere Einkaufsbedingungen. Verlangen wir Mängelbeseitigung oder Neulieferung und gerät der Lieferant mit der Mängelbeseitigung oder der Neulieferung in Verzug oder ist uns eine Mängelbeseitigung oder Neulieferung nicht zumutbar, so sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Alle uns gelieferten Metalle müssen auf Explosiv- oder Schadstoffe vom Lieferanten untersucht worden sein. Für Schäden, die durch Lieferung solcher Teile entstehen, haftet der Lieferant uns in vollem Umfange. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch aus Ansprüchen wegen Produkthaft freizustellen.

VI. Schlussbestimmungen
1. Insoweit gilt voll inhaltlicher Ziffer VI. unserer Verkaufsbedingungen.

For All Contracts
1. All our contracts (orders or deliveries) are subject to the general trading conditions printed on the reverse of the contract, to which the customer declares his agreement. At the desire of the customer a non-contractual translation in English would be sent. The German text alone defines the basis of our trading conditions and the customer himself has to provide for their translation.
2. The sole place of jurisdiction in the case of all litigations arising indirectly or directly from the egal relations, inclusive of possible suits regarding bills or cheques, is D-78224 Singen. We are however, entitled as well to file a suit at the buyer’s principal place of business. German law is applicable to the legal relations between ourselves and the buyer, however, with the exeption of the Convention Relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods and the Uniform Law on the Formation of Contracts for the international Sale of Goods.

Singen Htwl. , im April 2008